AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 - Allgemeines

  1. Die nachstehend aufgeführten 'allgemeinen Geschäftsbedingungen' (im Folgenden: AGB) gelten für alle dem Unternehmen 'FRANK ZERBST-fotografie'  (im Folgenden: Fotograf bzw. Fotografen) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird
  2. "Lichtbilder" i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Bildprodukte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (digitale Bilddaten, Präsentationen, Papierbilder, usw.)

§ 2 - Urheberrecht

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer zusätzlichen, gesonderten Vereinbarung.
  4. Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
  5. Der Besteller eines Bildnisses i. S. von § 60 UrhG , gleichwohl 'Lichtbilder', hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz ("Bildnisse") wird ausdrücklich abbedungen.
  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Die original Bilddaten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der original Bilddaten an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und Berechnung.

 

§ 3 - Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Kosten für die Herstellung der Lichtbilder wird gemäß der Preisliste des Fotografen berechnet; erforderliche und nicht in der Preisliste aufgeführte Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Fremdstudiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
  4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er ggf. hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

§ 4 - Haftung

  1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Fotograf verpflichtet sich die original Bilddaten sorgfältig aufzubewahren. Er ist jedoch berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremdes und eigenes Bildmaterial (original Bilddaten) nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der original Bilddaten haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabore zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
  6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich beim Fotografen geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Mängelrüge beim Fotografen.

§ 5 - Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln, er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 6 - Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

  1. Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
  2. Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber Fotografien aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber die verwendeten Fotografien innerhalb eines Monats nach Eingang beim Auftraggeber, sofern keine längere Frist vereinbart wurde, zurückzusenden. Schickt der Auftraggeber diese Fotografien trotz zweimaliger Aufforderung nicht zurück, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von EUR 1,00 pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Fotografien kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
  3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
  4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 7 - Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden, wenn es für die Ausführung eines Auftrages erforderlich ist, gespeichert. Dabei werden die Vorgaben der Datenschutzerklärung berücksichtigt. Darüberhinaus verpflichtet sich der Fotograf, alle ihm im Rahmen eines Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich, unabhängig davon ob diese gespeichert werden oder nicht, zu behandeln.

 

§ 8 - Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
  2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

Eschwege, den 01.03.2019

Letzte Änderung am Freitag, 15 März 2019 09:20

Kontakt

FRANK ZERBST - fotografie
Marktstraße 25
37269 Eschwege
Fon: 05651 333 4810


eMail: info@frank-zerbst.com

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